BFH: „Break Fee“ – sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG?
Der BFH hat mit Urteil vom 13.3.2018 – IX R 18/17 - entschieden: Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.