FG Hamburg: Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 17.5.2013 -6 K 199/12 - wie folgt entschieden: Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft entfällt auch vor Geltung des § 2 Abs. 2 StAuskVO ab dem Zeitpunkt, in dem Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden; bei rückwirkender Gesetzesänderung entfällt die Bindungswirkung auch rückwirkend. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft rechtfertigt deshalb nicht das Vertrauen darauf, das jeweilige Gesetz werde auch in Zukunft nicht geändert.
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