FG Münster: Bindungswirkung der Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG für die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 5 KStG
Da vorliegend die Feststellung der Endbestände gem. § 37 Abs. 7 KStG eine bindende Feststellung einer Besteuerungsgrundlage für die Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens zum 31.12.2001 war, das wiederum Besteuerungsgrundlage für die Feststellung nach § 37 Abs. 2 S. 4 KStG zum 31.12.2002 war, erstreckte sich gem. § 182 Abs. 1 S. 1 AO die Bindungswirkung der Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG auf diese Feststellung. Diese Feststellung ist der Folgebescheid zur Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG. Nur auf diese Weise kann die Bindungswirkung der Feststellung gem. § 36 Abs. 7 KStG verfahrensrechtlich in Bezug auf einen Folgebescheid umgesetzt werden.
FG Münster, Urteil vom 14.11.2012 – 10 K 3207/11 F
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