BFH: Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer – Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
Der BFH hat mit Urteil vom 17.10.2013 – VI R 44/12 - entschieden: 1. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. 2. Das FA kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.