BFH: Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen
Der BFH hat im Urteil vom 14.7.2010 – X R 34/08 – entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27.5.2003 – IV A 6 – S 2140 – 8/03 (BStBl. I 2003, 240) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei denen der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugutekommen soll, werden nicht erfasst. Der BFH hat aber offengelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben – gemessen an der Intention des Gesetzgebers – zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für zulässig hält. Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall „nur“ eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag. Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen im o. a. BMFSchreiben nicht erfüllt sind. Daneben können aber ohne Weiteres persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht werden.
(PM BFH vom 1.9.2010)
Dazu erscheint in Kürze ein Kommentar von Wagner.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2205-3