BFH: Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes
Der BFH hat im Urteil vom 18.4.2012 – II R 58/10 – entschieden: Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist bezugsfertig i. S. von § 146 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 145 Abs. 1 S. 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z. B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1440-3 unter www.betriebs-berater.de