BFH: Bewilligung von PKH – Beiordnung eines Prozessvertreters für Verfahren mit Vertretungszwang
Der BFH hat mit Beschluss vom 23.6.2020 – IVS3/19(PKH) – wie folgt entschieden:
NV: Die Bewilligung von PKH für ein Verfahren mit Vertretungszwang setzt voraus, dass sich der Antragsteller jedenfalls nach gerichtlicher Aufforderung vor Entscheidung über den PKH-Antrag so erklärt, dass ihm für den Fall der Bewilligung von PKH ein Prozessvertreter nach § 142 Abs. 1 FGO i.V. m. § 121 Abs. 1 oder Abs. 5 ZPO beigeordnet werden kann.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext:BB-ONLINE BBL2020-1941-5