BFH: Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
Der BFH hat durch Urteil vom16.12.2009 – II R 45/ 07 – entschieden: Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 S. 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird. Ungeachtet eines dabei für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswerts von 0 DMsind Viehzuschlägewegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-405-2