BMF: Betriebsstätten ohne Personalfunktion (sog. funktionslose Betriebsstätten)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung – VWG BsGa in der Fassung vom 22.12.2016 (BMF IV B 5 – S 1341/12/10001-03, BStBl. I 2017, 182) um die nachfolgend aufgeführte Textziffer 6a (Neu) ergänzt: „Im Fall einer Betriebsstätte ohne maßgebliche Personalfunktion (z. B. Wind-, Solarkraftanlagen usw.) kann die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen ebenfalls eine andere Behandlung erfordern. Für die Frage der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und der Gewinnaufteilung können die Grundsätze der Textziffern 661 und 752 des Berichtes über die Zurechnung von Gewinnen zu Betriebsstätten der OECD vom 22. Juli 20103 angewandt werden.“
(Quelle: BMF-online vom 17.12.2019)