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Steuerrecht
14.03.2017
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Betriebsfondsmittel aus EU-Fördermitteln Entgelt von dritter Seite i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.11.2016 – 1 K 2068/13 U – wie folgt entschieden: Soweit im Rahmen von operationellen Programmen Aktionen gefördert werden, die der Erzeugerorganisation unmittelbar selbst zugutekommen (z. B. Investitionen in bauliche Anlagen der Erzeugerorganisation zur Lagerung, Aufbereitung, Verpackung und Logistik), handelt es sich bei den darauf entfallenden EU-Fördermitteln um echte Zuschüsse, da sie der allgemeinen Förderung der Erzeugerorganisation dienen, und soweit die Betriebsfondsmittel aus Beiträgen aller in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger stammen, um nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge; in diesen Fällen wird dem einzelnen Erzeuger kein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann.

Anders ist es hingegen bei Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern, in deren Rahmen die Erzeugerorganisation bestimmte Gegenstände zu einem subventionierten Preis an einzelne Erzeuger liefert. In diesen Fällen überlagert die unmittelbare Begünstigung der jeweiligen Erzeuger, die für die entsprechenden Gegenstände nur die Hälfte der tatsächlichen Anschaffungskosten aufwenden mussten, eine lediglich mittelbare Begünstigung der Erzeugerorganisation selbst. Da primär der einzelne Erzeuger und lediglich mittelbar die Erzeugerorganisation gefördert wird, liegt auch keine bloß technische Anknüpfung der Fördermaßnahmenan die streitigen Lieferungenvor. Die ZahlungenausdemBetriebsfonds stellen deshalb in voller Höhe – d. h. unabhängig davon, ob sie aus EU-Mitteln oder aus Finanzbeiträgen der Erzeuger stammen – Entgelt von dritter Seite für Lieferungen an einzelne Erzeuger dar.

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