BFH: Betriebsausgaben bei Umschuldung von Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen
Mit Urteil vom 15.5.2008 – IV R 25/07 – hat der BFHentschieden, dass,werden die von einemVersicherungsmakler für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträge (durchlaufende Posten) abredewidrig für private Zwecke verwendet und die Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen umgeschuldet, die hierfür entrichteten Zinsen sowie die angefallenen Finanzierungsnebenkosten keine Betriebsausgaben sind. Die Klägerin des Falles, eine Versicherungsmaklerin (OHG), traf mit den Versicherungsgesellschaften eine Vereinbarung, wonach sie die aufgrund der abredewidrigen privatenVerwendung ausstehenden Beträge als mit 7% verzinsliche Darlehen schuldete. Das FA und ihm folgend das FGund der BFH lehnten den Betriebsausgabenabzug ab (sog. Annexqualifikation desUmschuldungskredits).
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1703-1