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Steuerrecht
03.06.2011
Steuerrecht
FG Münster: Betriebsaufgabe eines insolventen Einzelunternehmers

Das FG Münster hat durch Urteil vom 8.4.2011 – 12 K 4487/07 F – entschieden: Ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung tritt eine Betriebsaufgabe bereits dann ein, wenn deren Betriebsinhaber sein nahezu wertloses Unternehmen so auf neue Rechtsträger „umstrukturiert“, dass der ursprüngliche Betrieb nicht mehr fortgesetzt wird, er aber ein nicht verkäufliches Betriebsgrundstück mehrere Jahre lang unter Zwangsverwaltung zurückbehält. Dann komme es auf den Zeitpunkt der Veräußerung dieses Grundstücks nicht mehr an.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1429-2 unter www.betriebs-berater.de

--> Der Gesetzgeber plant im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, die Betriebsfortführung in Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung gesetzlich zu fingieren. Ein Betrieb soll danach so lange nicht als aufgegeben gelten, bis der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe ausdrücklich erklärt oder dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe vorliegen (§ 16 Abs. 3b EStG-E).

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