FG Düsseldorf: Betrieb gewerblicher Art als Organträger
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.3.2014 - 6 K 3493/11 K - wie folgt entschieden: Ein BgA ist nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er ein gewerbliches Unternehmen ist, also die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Dies setzt u. a. die Absicht voraus, durch das Unternehmen Gewinne zu erzielen. Betreibt eine Stadt einen dauerdefizitären „BgA Bäder“ ohne Gewinnerzielungsabsicht, ist der Betrieb kein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 17 Satz 1 KStG und damit kein tauglicher Organträger. Auch das Halten von gewinnbringenden GmbH-Beteiligungen im gewillkürten Betriebsvermögen führt nicht dazu, dass bezüglich des BgA Bäder die Gewinnerzielungsabsicht indiziert wird. Das Betreiben von Schwimmbädern und das Verwalten von Beteiligungen – vermögensverwaltende Tätigkeit – sind grundsätzlich zwei selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht im Verhältnis Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit stehen.
--> Das FG hat die Revision im Hinblick auf die Abweichungen vom BFH-Beschluss vom 25.7.2002 – I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341, und vom Urteil des FG Köln vom 19.12.2013 – 10 K 2933/11, zugelassen.