BFH: Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft
Der BFH hat mit Urteil vom 20.9.2018 – IV R 6/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i. S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft
i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist.
2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BBL2019-85-3