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Steuerrecht
19.09.2008
Steuerrecht
BFH: Betreiben von „Fun-Games“ nicht umsatzsteuerfrei

Der Betrieb von Unterhaltungsgeräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. „Fun-Games“), ist nicht umsatzsteuerfrei. Dies hat der BFH im Urteil vom 29.5.2008 – V R 7/ 06 – entschieden. Es ging um „Tokenspiele“. Die Steuerfreiheit scheitert daran, dass die Umsätze zum einen nicht unter das Rennwettund Lotteriegesetz fallen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibt.
 
Ferner kommt keine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f. der 6. Richtlinie in Betracht, da ein „Glückspiel mit Geldeinsatz“ i. S. d. Vorschrift die Einräumung einer Gewinnchance an den Spieler verlangt und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Geräteaufsteller, die Gewinn auszahlen zu müssen. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Das war vorliegend nicht gegeben, da das Tokenspiel dem Spieler die Möglichkeit einräumte, (lediglich) seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen. Nach dem Spiel blieb ihm daher maximal der Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung von Verlust. Eine Gewinnerzielung war nicht möglich.
 
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2096-2

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