OFD Münster: Beteiligungsgrenze bei ausländischen Beteiligungen
Durch Kurzinformation vom 26.5.2009 – 015/ 2009 – hat die OFD Münster klargestellt: DerEuGH hat entschieden, dass Art. 56 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nachwelcher der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einemanderen Mitgliedstaat der EU im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig ist, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 1%beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschafsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10% steuerpflichtig ist (EuGH, 18.12.2007 – C-436/06, Gronfeldt). Das Urteil soll im BStBl. veröffentlicht werden. Die Grundsätze des EuGH-Urteils sind in allen offenen Fragen anzuwenden.