FG Köln: Bestimmter Sachverhalt i. S. d. § 174 Abs. 4 AO
Das FG Köln hat mit Urteil vom 21.2.2019 – 10 K 1074/17 - entschieden:
1. Der dem geänderten Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt muss mit dem dem zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt übereinstimmen.
2. Die Übereinstimmung setzt keine vollständige Identität voraus, nach den Erfordernissen des jeweiligen steuerlichen Tatbestands kann teilweise Deckungsgleichheit genügen.
3. 174 Abs. 4 S. 1 AO erlaubt nur, aus demselben – unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten – Sachverhalt andere (richtige) steuerliche Folgerungen in einem anderen Steuerbescheid zu ziehen. Dabei dürfen die steuerlichen Folgerungen nur aus dem Sachverhalt, nicht aus den steuerlichen Folgerungen dieses Sachverhalts gezogen werden.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.