Hessisches FG: Besteuerungszeitpunkt für die Erbschaftsteuer bei zeitlich erst späterer Annahmeerklärung der Erbschaft im Ausland
Das Hessische FG hat mit Urteil vom22.8.2019 – 10 K 1539/17 - entschieden:
Mit dem Tod des Erblassers entsteht bei allen Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser ein In- oder Ausländer war, im In- oder Ausland verstorben ist oder ob in- oder ausländisches Recht für die Erbfolge und die Regelungen des Nachlasses zur Anwendung kommen. Die Entstehung der Steuerschuld setzt nicht voraus, dass der Steuerschuldner bereits Verfügungsmacht über den Nachlass erlangt hat oder in der Lage ist, sofort über den Gegenstand zu verfügen.
(Leitsätze der Redaktion)