BFH: Besteuerung von „Grenzgängern“ in die Schweiz
Mit Urteilen vom 27.8.2008 – I R 10/07 und I R 64/07 – hat der BFH Grundsätze zur Besteuerung von Arbeitnehmern getroffen, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Deren Bezüge dürfen nach dem DBA Schweiz regelmäßig in Deutschland besteuert werden. Sie sind aber in der Schweiz zu versteuern und in Deutschland steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer mehr als 60 mal im Jahr aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht nach Hause zurückkehren kann. In Fällen, in denen sich die Arbeitszeit über mehrere Tage erstreckt, knüpft die Zählung der „Nichtrückkehrtage“ nicht an die einzelnen Arbeitstage, sondern an die gesamte – gegebenenfalls mehrtägige – Arbeitseinheit an. Wer also z. B. 40 mal im Jahr für jeweils drei Tage ununterbrochen in der Schweiz Dienst tut, kann deshalb zwar tatsächlich an insgesamt 80 Tagen nicht in seine Wohnung zurückkehren. Dennoch kann er nicht 80 „Nichtrückkehrtage“ aufweisen, da es insoweit darauf ankommt, an wie vielen Tagen nach dem Ende der jeweiligen dreitägigen Dienstzeit eine Heimfahrt nicht möglich war. In einem solchen Fall schließt das Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Besteuerung nicht aus.
Volltext der Urteile:
// BB-ONLINE BBL2008-2712-1 und
// BB-ONLINE BBL2008-2712-2 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 3.12.2008)