FG Münster: Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Das FG Münster hat mit Urteil vom 26.4.2018 – 6 K 4135/14 F - entschieden:
1. Ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. § 34 Abs. 7 BewG.
2. Dieses Beweisanzeichen verstärkt sich, wenn auch die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, so dass es sich bei dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht (nur) um Stückländereien handelt (§ 34 Abs. 7 S. 2 BewG).
3. Allerdings ist das Beweisanzeichen erschüttert, wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt, der bei dem Eigentümer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.
4. Auch die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) ist ein objektives Beweisanzeichen für das Bestehen eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs.
5. Die Betriebsaufgabeerklärung muss wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Verwirklichung eines Aufgabegewinns, eindeutig und klar gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden; hierzu genügt nicht, dass Pachteinnahmen in einer Steuererklärung unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden.
6. Neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart müssen weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.