FG Münster: Besteuerung von Erstattungszinsen auch nach Neuregelung verfassungswidrig
Das FG Münster hat in zwei Urteilen vom 10.5.2012 - 2 K 1947/00 E - und - 2 K 1950/00 E - entschieden: Erstattungszinsen (§ 233a AO) seien ungeachtet der Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht steuerpflichtig. Der Gesetzgeber habe in § 12 Nr. 3 EStG die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen. Dies habe der BFH bereits mit Urteil vom 15.6.2010 - VIII R 33/07 - entschieden. Durch die gesetzliche Neuregelung, die keine Spezialregelung zu § 12 Nr. 3 EStG darstelle, habe sich die Rechtslage nicht verändert. Demenstprechend brauchte das Gericht die Frage der Rückwirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auf vergangene Veranlagungszeiträume - in den Streitfällen ging es um die Jahre 1992 und 1996 - nicht zu klären.
Der Gesetzgeber habe mit § 12 Nr. 3 EStG die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 so gesehen. Soweit der Bundesfinanzhof dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen - wie in den Streitjahren - noch als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen seien. Ein solcher Umkehrschluss verstieße gegen die Grundentscheidung des § 12 Nr. 3 EStG und stellte eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.
Auf die Frage, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes neu eingefügte Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die Erstattungszinsen ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordne, auch rückwirkend auf die Streitjahre Anwendung finde, komme es - so der 2. Senat - nicht an. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG sei keine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG. Vielmehr gehe § 12 Nr. 3 EStG als eine den einzelnen Einkunftsarten systematisch vorangestellte Vorschrift § 20 Abs. 1 EStG vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(Quelle: FG Münster PM vom 16.7.2012)