BFH: Besteuerung von Destinatszahlungen
Der BFH hat im Urteil vom 14.7.2010 – X R 62/08 – entschieden: Destinatszahlungen, die eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung im Jahre 2001 ausgeschüttet hat, sind bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär (Person oder Institutionen, die durch den Stiftungszweck (potenziell) begünstigt werden) – unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens – als sonstige Leistungen zu besteuern. Es ist folgerichtig, wenn diejenigen Mittel, die bei ihrer Erwirtschaftung bei der Körperschaft nur noch dem Steuersatz von 25 % unterlegen haben, beim Empfänger nach den Regeln des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden.Nicht systemgerecht wäre es, wenn Erträge, die auf der Ebene der Körperschaft nur mit 25 % besteuert werden, auf der Ebene des Empfängers überhaupt nicht besteuert würden. Dazu käme es, wenn die Bezüge der Klägerin im Jahre 2001 nicht steuerbar wären. Dabei ist es unerheblich, welcher Einkunftsart die Destinatszahlungen zuzuordnen sind und ob sie in den Folgejahren § 20Abs. 1 Nr. 9 EStG unterfallen. Wenn es nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dessen Systematik entspricht, Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen, besteht kein Grund, davon nur deshalb Abstand zu nehmen, weil auch eine andere Zuordnung zu den Einkunftsarten vorstellbar gewesen wäre.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-3117-4
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