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Steuerrecht
11.09.2018
Steuerrecht
FG Münster: Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.7.2018 – 1 K 42/18 E, wie folgt entschieden:

1.Ein Besteuerungsrecht für so genannte Drittstaateneinkünfte – das sind Einkünfte, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland oder dem anderen Wohnsitzstaat stammen – kann  nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden.

2. Sofern der Bundesrepublik Deutschland danach kein Besteuerungsrecht für die betroffenen Einkünfte zusteht und der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an einen anderen Staat weiterreicht, findet zudem die innerstaatliche Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, wenn die Einkünfte in dem Quellenstaat jedenfalls an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

3. Im Hinblick darauf, dass der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Frankreich ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zusteht, kann Deutschland dieses Besteuerungsrecht nicht ohne Rücksicht auf das mit der Schweiz abgeschlossene DBA ausüben;. da Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen hat, kann sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht darauf berufen, dass ihm ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte zusteht.

(Leitsätze der Redaktion)

Volltext BB-Online BBL2018-2134-2

→ Das FG hat die Revision zugelassen.

(Quelle: PM FG Münster vom 3.9.2018)

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