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Steuerrecht
29.10.2010
Steuerrecht
BFH: Besteuerung leitender Angestellter nach DBA-Schweiz

Der BFH hat mit Urteil vom 22.6.2010 – I R 46/08 – zur Besteuerung von Einkünften entschieden, die der Kläger aus einem Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft mit Domizilvermerk in der Schweiz erzielt hatte. Dem Kläger war Einzelprokura erteilt. Nach den Auszügen aus dem Handelsregister handelt es sich bei der AG um eine Gesellschaft mit einem Domizilvermerk mit wechselnden Domizilgebern. Der Kläger betreute Kunden bei der Anwendung von Software- Programmen und unternahm deshalb umfangreiche Reisen in Deutschland und der Schweiz. Neben seinem Wohnsitz in Deutschland hatte er eine Ein-Zimmer-Wohnung in der Schweiz angemietet. Als Verwendungszweck wird im Mietvertrag „Wochenaufenthalt“ angegeben; die Miete wurde vom Arbeitgeber bezahlt. Das FA unterwarf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zum Teil der deutschen Besteuerung. Der BFH kam ebenso wie zuvor FA und FG zum Ergebnis, das der Kläger mit über 60 Nichtrückkehrtagen kein Grenzgänger i. S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1992 ist. Er verwies die Sache jedoch zurück, weil das FG keine Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, ob die Geschäftsleitung der X-AG – auf die der Domizilvermerk hinweist – nicht von Deutschland aus ausgeübt worden ist. Der Domizilvermerk lässt einen Rückschluss auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht zu.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2726-1

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