BFH: Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben
Der BFH hat im Urteil vom 3.11.2010 – II R 65/09 – entschieden: Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich auch dann um einen gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb des Nacherben vom Vorerben zusammenzurechnenden Erwerb vom Vorerben, wenn der Nacherbe nach § 7 Abs. 2 S. 1 ErbStG beantragt, der Versteuerung der Vermögensübertragung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung des späteren Erwerbs des Nacherben vom Vorerben ist in diesem Fall § 7 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG entsprechend anzuwenden. So bleibt dem Steuerpflichtigen der Steuervorteil aus dem Antrag nach § 7 Abs. 2 S. 1 ErbStG erhalten, und es wird zugleich vermieden, dass aufgrund des Vorliegens mehrerer Erwerbe von derselben Person innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren ein Freibetrag wiederholt gewährt wird und Progressionsvorteile erzielt werden. Diese Grundsätze gelten für die Übertragungsgestaltung sowohl von privatem als auch von betrieblichem Vermögen.