BMF: Besteuerung der Einkünfte aus der Forstwirtschaft – Tarifvergünstigung nach § 34b EStG
BMF, Schreiben vom 18.11.2018 – IV C 7 – S 2291/18/10001
Nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und 2 EStG gehören zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursachte Schäden. Zu den Naturereignissen mit vergleich baren Folgen gehören auch schleichende Krankheiten, wie etwa Rotfäule oder andere infektiöse Holzkrankheiten, soweit sie über das normale Maß hinausgehen und nicht mit Erfolg zu bekämpfen sind (vgl. Urteil des BFH vom 24.8.1961
– BStBl. III 1962, 28). Nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören gemäß
§ 34b Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. Nach dem Urteil des BFH vom 10.10.1963 (BStBl. III 1964, 119) kann die Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuer pflichtigen regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt. Das BMF äußert sich in dem Schreiben zur Abgrenzung der Holznutzungen mit Rotfäule von regelmäßigen Schäden in der Forstwirtschaft, zur Ermittlung der Holznutzungen infolge von Rotfäule und zur Anerkennung von Holznutzungen infolge höherer Gewalt. Das Schreiben gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.
Volltext unter BBL2018-2902-4