BFH: Bestandskraft eines Feststellungsbescheids/Lauf der Feststellungsfrist für Grundbesitzwert
Der BFH hat im Urteil vom 25.11.2008 – II R 11/ 07 – zwei wichtige Leitsätze zum Feststellungsbescheid getroffen:
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung desWerts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue Feststellungsfrist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-243-4