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Steuerrecht
29.05.2008
Steuerrecht
FG Hamburg: Bestand und Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Mit Urteil vom 15.2.2008 – 2 K 239/06 – hat das FG im Rahmen des Rechtsstreits um die KapESt- Pflicht von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft (Klägerin) entschieden, dass Differenzbeträge zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und nach Steuerbilanz schon dem Grunde nach nicht den Bestand des steuerlichen Einlagekontos berühren. Eine Differenz zwischen dem Eigenkapital nach HB und StB, die aus der unterschiedlichen Gewinnermittlung nach Handelsrecht und Steuerrecht resultiert, ist danach nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. Auch ist eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG auf den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos beschränkt. Dies gilt auch bereits für die Gesetzesfassung für die Zeit vor Inkrafttreten des SEStEG. „Eine Einlagenrückgewähr, die den Betrag des positiven Bestands des steuerlichen Einlagekontos überschreitet, m.a.W. eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos über dessen positiven Bestand hinaus, ist nicht anzuerkennen.“ Der Haftungsbescheid, mit dem das FA die nicht einbehaltene KapESt geltend gemacht hatte, war dennoch rechtswidrig, weil für die Klägerin die Exkulpationsmöglichkeit gem. § 44 Abs. 5 EStG greift. Das FG hat die Revision zugelassen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1198-3

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