BFH: Beschränkte Steuerpflicht bei Vermietung einer beweglichen Sache zur Nutzung im Inland
Der BFH hat mit Urteil vom 10.4.2013 - I R 22/12 -wie folgt entschieden: Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: LKW) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alternative 1 EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden.
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2006-4 unter www.betriebs-berater.de