BFH: Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage
Der BFH hat im Urteil vom 7.10.2010 – V R 4/10 – entschieden: Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG setzt voraus, dass die Gefahr von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen besteht. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer von einer nahestehenden Person zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt verlangt, seine Leistung aber in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert.
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