FG Münster: Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig
Nach Auffassung des FG Münster verstößt die seit dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Gebot der Folgerichtigkeit sowie gegen das objektive Nettoprinzip und sei daher zumindest teilweise verfassungswidrig (FG Münster, 8.5.2009 - 1 K 2872/08 E). Das FG hat daher das konkrete Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem BVerfG vorgelegt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien jedenfalls dann Erwerbsaufwendungen, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das nunmehr geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Auch gegenüber denjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten, seien sie benachteiligt. Dies könne weder mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch mit der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers gerechtfertigt werden. Auch nicht mit anderen Gründen (z. B. das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung).
(PM FG Münster vom 18.5.2009)
Hinweis: Vor dem BFH ist bereíts ein einschlägiges Verfahren unter dem Az. VI R 13/09 anhängig. Steuerbescheide ergehen insoweit daher derzeit nur vorläufig (BMF, 1.4.2009 IV A 3 S 0338/07/10010).