BFH: Beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie der Grundfreibetrag 2005 verfassungskonform
Der BFH hat dies in gleich drei Entscheidungen niedergelegt: Laut Urteil vom 9.12,2998 – X R 28/07 – sind im zeitlichen Geltungsbereich des AltEinkG geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgabe nur beschränkt abziehbar; es sei verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. d. F. des AltEinkG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann. Im Urteil vom 18.11.2009 – X R 34/07 – stellt er klar, dass im zeitlichen Geltungsbereich des Alt- EinkG geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe nur beschränkt abziehbar sind und dass der im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigende Grundfreibetrag verfassungskonform ist. Schließlich hat der BFH im Urteil vom 18.11.2009 – X R 6/08 – die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu bestimmten Risikolebensversicherungen und vor 2005 abgeschlossenen Renten- und Lebensversicherungen) bejaht. Die Differenzierung danach, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen allein tragen muss oder ob sich der Arbeitgeber hieran beteiligt sei sachgerecht.
VolltextderUrteile: // BB-ONLINE BBL2010-149-4, // BB-ONLINE BBL2010-149-5 und // BB-ONLINE BBL2010-149-6 unter www.betriebs-berater.de