BFH: Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten nach vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug
Der BFH hat mit Urteil vom 14.2.2019 – VI R 47/16 - entschieden: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, gilt allein § 51 EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die frühere Inanspruchnahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß § 51 EStDV in der zuvor geltenden Fassung steht einer gewinnmindernden Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten in diesen Wirtschaftsjahren deshalb schon aus diesem Grund nicht entgegen.