BMF: Berücksichtigung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes
Das BMF hat im Schreiben vom 28.3.2012 – IV D 3 – S 7360/11/10001 – zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 2 UStAE wie folgt gefasst: „Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist.“
Volltext des Schr. nebst Anlagen: // BB-ONLINE BBL2012-930-3 unter www.betriebs-berater.de