FG Düsseldorf: Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.2.2014 – 7 K 2180/13 E - entschieden:
Wird bei einem Optionsgeschäft die Option nicht ausgeübt und von der Bank als wertlos aus dem Depot ausgebucht, sind die Optionsprämien als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch nicht ausschließende Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.