: Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem FA - Hemmung der Festsetzungsverjährung
In dem dem Urteil vom 28.2.2008 - VI R 62/06 - zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger in den Jahren 1993 bis 1996 erzielte Einnahmen aus der Ausübung von Aktienoptionen, die er von seinem Arbeitgeber erworben hatte, in seinen ESt-Erklä- rungen vom 6.11.1995 (für 1994) bzw. 19.7.1996 (für 1995) unberücksichtigt. Die ESt-Bescheide wurden bestandskräftig. Mit Schreiben vom 14.10. 1999, das an das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers gerichtet war, klärte der Arbeitgeber - auch im Namen des Klägers - über die Einräumung der Aktienoptionsrechte auf. Das Wohnsitz- FA des Klägers wurde über den Sachverhalt vom Betriebsstätten-FA mit Schreiben vom 21.1.2003 informiert. Das FA erfasste daraufhin mit geänderten Bescheiden vom 19.5.2003 geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Aktien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Einwand des Klägers, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten,weist der BFH unter Verweis auf § 171 Abs. 9 AO zurück: Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 AO bei einem unzuständigen FA ein (Schreiben vom 14.10. 1999), so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen FA (Wohnsitz-FA des Klägers) abzustellen.