FG Niedersachsen: Berichtigung nach § 129 AO – Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von verrechenbaren Verlusten (§ 15a EStG)
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 2.7.2014 – 2 K 301/13 - wie folgt entschieden: Die unterlassene Umrechnung von DM- in Eurobeträge stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar.
§ 181 Abs. 5 AO ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass eine Anwendung der Vorschrift im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG nicht in Betracht kommt.
--> Vorläufig nicht rechtskräftig.