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Steuerrecht
04.11.2019
Steuerrecht
FG Münster: Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr der Betriebsaufgabe in Bezug auf den Ertrag aus einer mehrere Jahre später erteilten Restschuldbefreiung

Das FG Münster hat mit Urteil vom 8.5.2019 – 9 K 1452/18 E,F,AO - entschieden:

1. Nach § 174 Abs. 4 AO können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden – auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird.

2. Selbst eine grob fahrlässige Fehlbeurteilung durch die Finanzverwaltung schließt eine Korrekturmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO nicht aus.

3. Die irrige Beurteilung setzt nicht voraus, dass sich das FA bewusst zwischen verschiedenen zeitlichen Anknüpfungspunkten entschieden hat; auch eine „verkürzte“ rechtliche Prüfung, die ggf. durch eine unzutreffende bindende Verwaltungsvorgabe hervorgerufen worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass dem FA der Sachverhalt (vorliegend: Restschuldbefreiung im Jahre 2011) bekannt war, es sich aber für die falsche rechtliche Behandlung entschieden hat.

4. Bei einer Aufhebung oder Änderung im gerichtlichen Verfahren beginnt die Jahresfrist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen, weil ein Anfechtungsurteil nicht bereits mit seinem Erlass, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft Bindungswirkung entfaltet.

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Revision zugelassen.

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