EuGH: Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug – Schlussanträge
Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Art. 17 Abs. 2 und 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, vorzusehen, dass bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs einer Gesellschaft mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet der Umsatz der in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässigen Zweigniederlassungen dieser Gesellschaft berücksichtigt wird.
EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.2.2013 – C-388/11, Crédit Lyonnais
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