FG Münster: Berechnung des Freibetrags gemäß § 19a Abs. 1 EStG
Das FG Münster hat sich im Urteil vom 8.2.1012 – 6 K 1563/08 L – zu der Frage geäußert, ob in die Berechnung des Freibetrags nach § 19a Abs. 1 EStG a. F. auch zum Kurswert und damit nicht verbilligt überlassene Vermögensbeteiligungen und solche, die unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG fallen, einzubeziehen sind. Die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG sei in Bezug auf die Gratisaktien anwendbar, obwohl die Gratisaktien zugleich von der Freibetragsregelung des § 19a Abs. 1 EStG in der jeweiligen Fassung erfasst würden. Der Freibetrag des § 19a Abs. 1 EStG sei vielmehr neben der Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG anwendbar. Die unentgeltliche Überlassung der Gratisaktien an die Arbeitnehmer aufgrund einer Zusage des Arbeitgebers führe bei den Arbeitnehmern zu Arbeitslohn in Form von Sachbezug. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das FG hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: VI R 16/12). (PM FG Münster vom 2.4.2012)
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