BFH: Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit Spielautomaten
Der BFH hat im Urteil vom 1.9.2010 – V R 32/09 – entschieden: Ein beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Einer Minderung der Bemessungsgrundlage um die nach Landesrecht erhobene Troncabgabe steht entgegen, dass diese nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-342-3
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