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Steuerrecht
21.04.2011
Steuerrecht
BVerfG-Vorlage: Bemessung der GrESt nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

Der BFH hat mit Beschluss vom 2.3.2011 – II R 23/10 – das BVerfG angerufen, weil er den Ansatz der nur noch für die GrESt maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig erachtet. Die GrESt wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u. a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. BewG gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaftund Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die GrESt verzichtet. Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die GrESt ebenfalls verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der GrESt zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten, die daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien. VolltextdesBeschl.: // BB-ONLINE BBL2011-1109-1 
(PM BFH vom 20.4.2011)
Wie dem Beschluss vom 5.4.2011 – II B 153/ 10 – zu entnehmen ist, gewährt der BFH aber keine AdV. Zu den Beschlüssen II R 23/10 und II B 153/10 erscheint in Kürze ein BB-Kommentar von Behrens.

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