BFH: Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
Der BFH hat durch Urteil vom 12.5.2009 – V R 65/06 – entschieden: Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. v. § 17a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen. Der Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17a UStDV unterliegt der Nachprüfung. Bei Zweifeln ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen. Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i. V. m.§ 10 Abs. 1UStDV,wenner keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (entgegen dem BMFSchreiben vom 6.1.2009 – IV B 9 – S 7141/08/ 10001, BStBl. I 2009, 60, Rn. 38). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i. S. d. § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben in BStBl. I 2009, 60, Rn. 29 und32).Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1723-1