Kommission: Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
Zwecks Bekämpfung des Mehrwersteuerbetrugs sieht der Vorschlag der Kommission u.a. vor, den Zeitraum für die Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze in den zusammenfassenden Meldungen nach Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zu harmonisieren und auf einen Monat zu verkürzen. Des Weiteren soll die Frist für die Übermittlung dieser Informationen zwischen Mitgliedstaaten von drei Monaten auf einen Monat verkürzt werden. Daher werden die Empfänger von Lieferungen oder Dienstleistungen, die pro Kalenderjahr solche Umsätze in Höhe von über 200 000 EUR bewirken, verpflichtet, ihre Mehrwertsteuererklärungen monatlich abzugeben. Des Weiteren sieht der Vorschlag eine erhebliche Vereinfachung für die Unternehmen vor, da die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Abgabe zusammenfassender Meldungen und von Mehrwertsteuererklärungen im Wege der elektronischen Dateiübertragung zu akzeptieren. Ab 1.1.2010 sind in den zusammenfassenden Meldungen auch die in dem Mitgliedstaat des Kunden erbrachten Dienstleistungen anzugeben, für die der Kunde die Steuer schuldet. Um zu vermeiden, dass Dienstleistungserbringer je nach dem Ort, an dem der Kunde ansässig ist, für die Meldung ihrer Umsätze unterschiedliche Vorschriften bezüglich des Steueranspruchs zu befolgen haben, werden durch Änderung der Artikel 64 und 66 der Richtlinie und die Einfügung eines Artikels 65a für die Entstehung des Steueranspruchs gemeinschaftsweit einheitliche Regeln eingeführt. Diese Änderung ist unerlässlich, damit die Informationen in den zusammenfassenden Meldungen, die von den Dienstleistungserbringern einzureichen sind, mit den Informationen in den Mehrwertsteuererklärungen der Empfänger dieser Dienstleistungen abgeglichen werden können.