BFH: Bei Verdacht einer Steuerstraftat muss Finanzbehörde ihre Kenntnisse ohne eigene Prüfung an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten
Mit Beschluss vom 14.7.2008 – VII B 92/08 – hat der BFH klar gestellt, dass die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat zur Weiterleitung ihrer Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet ist, ohne selbst den Verdacht zu prüfen. Die Mitteilungspflicht entsteht bereits beim Anfangsverdacht, also bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, und nicht erst bei hinreichendem Tatverdacht. Denn es wäre unsinnig, die Mitteilung von einem Verdachtsgrad abhängig zu machen, der nach der Strafprozessordnung erst für die Anklageerhebung und die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist. Mit der Mitteilung soll der Staatsanwaltschaft gerade die Prüfung ermöglicht werden, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
VolltextdesBeschl.: // BB-ONLINE BBL2008-1983-1