FG Münster: Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze einer gemeinnützigen GmbH i.R.v. Seminaren
Das FG Münster hat durch Urteil vom 15.3.2011 – 15 K 3840/08 U – entschieden: Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze einer gemeinnützigen GmbH im Zusammenhang mit von ihr veranstalteten Seminaren an die Teilnehmer unterliegen dem Umsatzsteuer-Regelsteuersatz von 19 %. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: V R 14/11).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2326-1 unter www.betriebs-berater.de