FG Münster : Behandlungsraum einer Ärztin als häusliches Arbeitszimmer – Abgrenzung zu „betriebsstättenähnlicher Raum“
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.7.2017 – 6 K 2606/15 F – wie folgt entschieden:
1. Von einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO und ein „betriebsstättenähnlicher Raum“ abzugrenzen, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht gelten.
2. Muss der Notfallpatient erst einen Flur oder eine Diele durchqueren, die dem Privatbereich unterfallen, fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.
(Leitsätze der Redaktion)
-> Das FG hat die Revision zugelassen.