BFH: Behandlung von Sondernutzungsentgelten für die Nutzung öffentlicher Flächen durch einen BgA
Mit Beschluss vom 6.11.2007 – I R 72/06 – hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die von einem BgA für die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft entrichteten Sondernutzungsentgelte den Gewinn des BgA mindern. Im Streitfall erteilte die Klägerin dem BgA – Tätigkeit im Rahmen des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung, sog. Duales System – für die Nutzung der öffentlichen Straßen und Plätze eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW und erhob zugleich Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe der einschlägigen Gebührensatzung. Diese Entgelte sind – so der BFH – keine vGA und damit als Betriebsausgaben abziehbar.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-807-4