FG Schleswig-Holstein: Begründung des Entscheidungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 5.12.2012 - 2 K 9/12 - wie folgt entschieden: Da die Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO – im Unterschied zu den in § 152 Abs. 2 AO enthaltenen Regelungen zum Verspätungszuschlag – keine ausdrücklichen Ermessensleitlinien oder -grenzen vorsieht, hat die Behörde die anzustellenden Ermessenserwägungen nach den in § 5 AO geregelten allgemeinen Grundsätzen auszurichten. Das Entschließungsermessen ist durch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs. 2b AO nicht vorgeprägt. Der Gesetzgeber hat keine konkreten Ermessensleitlinien oder -grenzen umschrieben, die bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden sollen. Die Anwendung der Vorschrift ist auf wesentliche Fälle zu begrenzen, Bagatellfälle sind auszuklammern bzw. in das Entschließungsermessen alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn diese im Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO nicht ausdrücklich genannt sind. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle: PM FG Schleswig-Holstein vom 28.3.2013)