EuGH: Begriff des „im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“
DerEuGHhat durch Urteil vom6.10.2011 – C-421/ 10, Stoppelkamp – entschieden: Art. 21 Abs. 1 Buchst.b der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Steuerpflichtigebereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ ist,wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat. – Ime ntschiedenen Fall ging es um Leistungen eines Dienstleisters, der in dem selben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2581-1 unterwww.betriebs-berater.de